Absenzenregelung
Weisungen über Absenzen und Dispensationen gültig ab 1.8.2012
Grundlage: Direktionsverordnung über Absenzen und Dispensationen in der Volksschule vom
16. März 2007 in der Fassung vom 1. Aug. 2008; Volksschulgesetz Artikel 27 Absatz 3.
Die Eltern haben für ihr Kind Anrecht auf bis zu fünt freie Halbtage pro Schuljahr. An diesen Halbtagen kann es ohne Angabe von Gründen dem Unterricht fernbleiben. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer ist spätestens am Vortag über den beabsichtigten Bezug zu orientieren (Halbtagzettel).
Die Halbtage verstehen sich als Schulhalbtage. Eine Übertragung nicht bezogener Halbtage auf ein nachfolgendes Schuljahr ist nicht gestattet. Wünschenswert ist, dass an Schulveranstaltungen keine Halbtage eingesetzt werden.
Die Eltern teilen der Klassenlehrkraft die Gründe für die Absenz ihres Kindes mit. Nicht voraussehbare Abwesenheiten sollen aus Sicherheitsgründen so schnell wie möglich mitgeteilt werden. Voraussehbare Absenzen sind im Voraus mitzuteilen. Die Klassenlehrkraft kann Arztzeugnisse oder andere Bestätigungen einfordern.
Unvorhergesehene Abwesenheiten
- Krankheit oder Unfall des Kindes,
- Krankheit oder Todesfall in der Familie,
- Äusserst schwierige Schulwegverhältnisse infolge schlechter Witterung.
Vorhersehbare Absenzen
- Arzt- und Zahnarztbesuche,
- Prüfungsaufgebote,
- berufswahlorientierte Veranstaltungen und Beratungen ab dem 7. Schuljahr,
- Abklärungen, Beratungen und Behandlungen durch die Erziehungsberatung, den kinderund jugendpsychiatrischen Dienst oder den schulärztlichen Dienst,
- bis zu zwei Tage für den Wohnungswechsel der Familie,
- ärztlich verordnete Therapien.
- Dispensationen sind im Voraus zu planende und mittels Gesuch zu beantragende Freistellungen für regelmässige oder länger dauernde Abwesenheiten vom Unterricht. Dispensationen sind insbesondere möglich
- im Rahmen der benötigten Zeit für Schnupperlehren, sofern diese nicht in der unterrichtsfreien Zeit gemacht werden können (Gesuch für Schnuppern während der Schulzeit),
- bis einen halben Tag pro Woche für den Besuch von Kursen in heimatlicher Sprache und Kultur,
- im Rahmen der benötigten Zeit für die Förderung ausserordentlicher intellektueller, sportlicher oder musischer Begabungen,
- auf Antrag der Erziehungsberatung, des kinder- und jugendpsychiatrischen Dienstes oder des schulärztlichen Dienstes für das Fernbleiben von einzelnen Fächern aus besonderen Gründen, insbesondere wegen gesundheitlicher Einschränkungen, Lernbehinderungen oder komplexer Lernstörungen,
- für das Fernbleiben wegen hohen religiösen Feiertagen
- bis höchstens zwei Wochen pro Schuljahr für Familienferien, wenn aus beruflichen Gründen nicht mindestens vier Wochen der Ferien der Eltern mit den Schulferien zusammenfallen oder wenn aus beruflichen oder familiären Gründen der Besuch von Familienangehörigen im Ausland nicht während der Schulferien möglich ist (bei Vorliegen besonderer Gründe kann ausnahmsweise bis höchstens 8 Wochen pro Schuljahr vom Unterricht dispensiert werden),
- bis höchstens drei Wochen pro Schuljahr für die Alpzeit.
Die Eltern reichen Dispensationsgesuche spätestens vier Wochen im Voraus schriftlich und begründet bei der Schulleitung ein. Für die Dispensation für Schnupperlehren kann eine kürzere Frist gewährt werden.
Die Schulleitung kann Beweise oder Bestätigungen für die Begründung einfordern.
Befristung
Dispensationen für regelmässige Abwesenheiten vom Unterricht werden in der Regel befristet.
Nachholunterricht
Es besteht in der Regel kein Anspruch auf Nachholunterricht aufgrund von Dispensationen. Bei länger dauernden Abwesenheiten wegen Krankheit oder Unfall kann Nachholunterricht erteilt werden.
Sind Absenzen nicht begründet oder werden sie nicht ordnungsgemäss der Klassenlehrkraft bekannt gegeben, gelten sie als unentschuldigt.
Wird eine Dispensation nicht gewährt und bleibt das Kind dennoch dem Unterricht fern, gilt dies als unentschuldigte Absenz.
Die Schulleitung meldet unentschuldigte Absenzen der Schulkommission. Diese erstattet nach Anhören der Betroffenen Anzeige. Eltern, die ihr Kind mit Absicht nicht zur Schule schicken, können gebüsst werden.
Alle Absenzen und Dispensationen eines Schuljahres werden in den Beurteilungsbericht eingetragen, ausser
- Dispensationen für Schnupperlehren, für Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur, für Prüfungen, für Berufs-, Studien- und Laufbahnberatungen, für Berufsinformationsanlässe, für Begabtenförderung oder für andere Anlässe mit unterrichtsnahen Inhalten,
- Absenzen wegen freier Halbtage,
- Absenzen wegen Unterrichtsausschluss gemäss Artikel 28 Absatz 5 VSG.